Das Statut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands
Unterbezirk Oldenburg-Stadt / Neufassung 22.06.2013
I. Grundlagen
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
Die Gliederung führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Unterbezirk (UB) Oldenburg-Stadt. Sie umfasst mit Sitz in Oldenburg das Gebiet der Stadt Oldenburg (Oldb.).
§ 2 Gliederung und Zugehörigkeit
(1) Der UB gliedert sich in Ortsvereine (OVe), die nach politischen, wirtschaftlichen und örtlichen Belangen auf Beschluss des UB-Vorstandes (UBV) im Benehmen mit den betroffenen OVen abgegrenzt werden.
(2) Die Aufnahme als ordentliches oder Gastmitglied richtet sich nach den Vorschriften des Organisationsstatuts. Das gleiche gilt für die Zuordnung zu einem OV.
§ 3 Organe des Unterbezirks
Die Organe des UBs sind
der Unterbezirksparteitag (UB-PT),
der UBV,
die Revisionskommission,
die Schiedskommission.
II. Der Unterbezirks-Parteitag
§ 4 Stellung und Aufgaben
(1) Der UB-PT ist das oberste Organ des UBs. Er findet mindestens einmal jährlich statt und ist parteiöffentlich.
(2) Zu den Aufgaben des UB-PTs gehören:
1.
a) Entgegennahme und Erörterung der Berichte des UBVs, der Ratsfraktion und
weiterer Mandatsträger/innen,
b) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
c) Verabschiedung von Wahlvorschlägen zur Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlen an die Wahlkreiskonferenzen;
2. alle zwei Jahre:
a) die Wahl des UBVs,
b) die Wahl der Mitglieder der Revisions- und der Schiedskommission,
c) die Wahl der Delegierten für den Bezirksparteitag, Landesparteitag und Landesparteirat,
d) die Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Delegierten des Bezirks zu den Bundesparteitagen,
e) die Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Bezirksvorstand,
f) die Wahl der Delegierten für den Kleinen Bezirksparteitag.
(3) Wahlen des UB-PTs zu gleichwertigen Funktionen finden in Listenwahlen statt, sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt.
§ 5 Zusammensetzung
(1) Der UB-PT setzt sich zusammen aus den Genossinnen und Genossen, die zum Zeitpunkt der Einladung zum UB-PT gemäß § 6 (2) Mitglieder der SPD im UB sind.
(2) Mit beratender Stimme nehmen am UB-PT teil die SPD-Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten für den UB Oldenburg, die Mitglieder der SPD-Ratsfraktion im UB und der/die SPD-Oberbürgermeister/in der Stadt Oldenburg, sofern diese nicht ihren Hauptwohnsitz in Oldenburg haben und/oder nicht SPD-Mitglied sind, sowie die Vertreter/innen der SPD-Projektgruppen im UB.
§ 6 Einberufung
(1) Ordentliche UB-PTe werden vom UBV spätestens zwei Monate vor Beginn des UBPTs unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der Antragsfristen gemäß § 9 (1) durch Mitteilung an die OVe und sonstigen Antragsberechtigten gemäß § 8 einberufen.
(2) Die Teilnahmeberechtigten gemäß § 5 werden spätestens drei Wochen vor Beginn des UB-PTs unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform eingeladen.
§ 7 Antragskommission
Der UBV bestellt zeitgleich mit der Einberufung des PTs eine Antragskommission, die mehrheitlich nicht aus Mitgliedern des UBVs bestehen darf.
§ 8 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind die OVe, der UBV, die Arbeitsgemeinschaften (AGen), die vom UB eingerichteten Projektgruppen zu deren Projekten sowie Gruppen von zumindest 30 gemäß § 5 stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) AGen gemäß Absatz (1) sind die AG für Arbeitnehmerfragen (AfA), die AG sozialdemokratischer Frauen (AsF), die Jungsozialisten (Jusos), die AG SPD 60plus, die AG für Bildung (AfB), die AG der Selbstständigen (AGS) und die AG sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (AsJ).
(3) Projektgruppen gemäß Absatz (1) werden vom UBV berufen und sind auch für Nichtmitglieder zugänglich, sofern der UBV nichts anderes festlegt.
§ 9 Antragsfristen
(1) Anträge müssen spätestens fünf Wochen vor UB-PTen dem UBV und den OVen vorliegen. Für die rechtzeitige Verbreitung sind die Antragsteller/innen verantwortlich.
(2) Die rechtzeitig eingegangenen Anträge werden vom UBV mit einer Empfehlung der Antragskommission allen Personen gemäß § 5 spätestens drei Wochen vor dem UBPT zur Verfügung gestellt.
(3) Anträge auf Änderung des UB-Statuts müssen mindestens sieben Wochen vor dem UB-PT dem UBV vorgelegt werden, der sie in der Einladung zum UB-PT mit eigener Stellungnahme versenden kann. Solche Anträge können nicht als Initiativanträge eingebracht werden.
(4) Anträge aus der Mitte des UB-PTs (Initiativanträge) werden behandelt, wenn dem zumindest 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.
§ 10 Parteitagsablauf
(1) Der UB-PT ist beschlussfähig, wenn mindestens 7,5 % der Mitglieder des UBs anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der PT als beschlussfähig.
(2) Das Nähere zum PT-Ablauf regelt die Geschäftsordnung (GO).
III. Besondere Unterbezirksveranstaltungen
§ 11 Außerordentliche Parteitage
(1) Außerordentliche PTe finden statt
a) auf Beschluss des UB-PTs,
b) auf Beschluss des UBVs mit 3/4 seiner Mitglieder,
c) auf Beschluss mindestens der Hälfte der OVe.
(2) Für Zusammensetzung, Einberufung, Antragsfristen und Beschlussfähigkeit der außerordentlichen UB-PTe gelten die Bestimmungen für ordentliche PTe. In Ausnahmefällen kann der UBV kürzere Fristen festlegen.
§ 12 Wahlkreiskonferenz
(1) Zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl findet ein Wahlparteitag statt. Die OVe aus den jeweiligen Wahlbereichen legen eine in ihren Mitgliederversammlungen (MVen) abgestimmte Vorschlagsliste vor. 10 % der darin enthaltenen Kandidatinnen und Kandidaten sollten nicht älter als 30 Jahre sein. Diese Vorschlagsliste wird vom UBV an den Wahlparteitag gegeben. Der UBV kann Änderungsvorschläge einbringen.
(2) Im übrigen gelten die Regeln für die ordentlichen PTe, soweit das Kommunalwahlgesetz nichts anderes zwingend vorschreibt.
§ 13 Mitgliederentscheid
(1) Für besonders ausgewählte politische Fragen, die einer einfachen Abstimmung zugänglich sind, findet ein Mitgliederentscheid statt, wenn
a) der UBV es mit 3/4-Mehrheit beschließt,
b) der UB-PT oder
c) die Hälfte der OVe
es verlangen oder
d) ein Mitgliederbegehren zustande gekommen ist.
(2) Für die Abgrenzung zulässiger Fragestellungen und das Verfahren des Mitgliederentscheides gelten die §§ 13 und 14 des Organisationsstatuts entsprechend.
(3) Das Ergebnis bindet die Organe des UBs und kann frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten durch einen UB-PT geändert werden.
(4) Die Stimmabgabe ist auch durch Briefwahl zulässig. Briefwahlunterlagen sind jedem Mitglied auf schriftliche oder telefonische Anfrage zuzusenden.
IV. Der Unterbezirksvorstand
§ 14 Aufgaben
(1) Der UBV leitet den UB zwischen den UB-PTen. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der PTe und der Mitgliederentscheide verantwortlich.
(2) Der UBV hat die politische, organisatorische und rechtliche Vertretung für den Bereich der Stadt Oldenburg wahrzunehmen und die politischen und organisatorischen Aufgaben durchzuführen. Dazu gehören u.a.:
a) zentrale Werbung und Aktionen für den Bereich der Stadt Oldenburg,
b) Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen,
c) Führung von Wahlkämpfen,
d) Vorbereitung zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kommunal-,
Landtags- und Bundestagswahl,
e) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit,
f) Einrichtung und Unterstützung von zentralen AGen und Projektgruppen.
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der UBV besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) drei Stellvertretern/innen, die in Einzelwahl bestimmt werden,
c) dem/der Kassenwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
d) dem/der Schriftwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
e) den Beisitzer/innen, über deren Zahl auf dem UB-PT zu beschließen ist.
(2) Der UBV gibt sich eine GO, in der auch eine verantwortliche Ressort-Zuordnung zwischen den vier Vorsitzenden festgelegt wird. Seine Sitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.
V. Sonstiges
§ 16 Finanzen
(1) Die OVe führen von den Pflichtbeiträgen 70 % zuzüglich des UB-Anteils an den Bezirk ab. Der Anteil des UBs wird vom UB-PT festgelegt und vom Bezirk an den UB ausgezahlt.
(2) Der UB führt eine zentrale Wahlkampfkasse, an die alle Wahlspenden abzuführen sind.
§ 17 Zustellungen
Postsendungen der Partei im Bereich des UBs gelten als rechtzeitig zugestellt, wenn sie wenigstens 4 Werktage vor dem Stichtag zur Post gegeben worden sind. Elektronische Zusendung (E-Mail) ist zulässig, wenn dem UB eine Zustimmung in Textform des jeweiligen Mitgliedes unter Angabe von dessen E-Mail-Adresse vorliegt und die Zusendung 2 Tage vor dem Stichtag abgesandt worden ist.
§ 18 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Statut kann nur von einem UB-PT mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden.
(2) Im übrigen gelten das Organisationsstatut der SPD und das Statut des Bezirks Weser-Ems der SPD.
(3) Dieses Statut tritt am 01.07.2013 in Kraft unter Ersatz des Statuts vom 01.07.1975 in der Fassung vom 31.05.2008.
Oldenburg, 22. Juni 2013