Das Statut der SPD Oldenburg
Neufassung 2008
Unterbezirk Oldenburg-Stadt
S T A T U T
vom 01. Juli 1975 in der Fassung vom 31. Mai 2008
I. Grundlagen
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
Die Gliederung führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Unterbezirk Oldenburg-Stadt. Sie umfasst das Gebiet der Stadt Oldenburg (Oldb.).
§ 2 Gliederung und Zugehörigkeit
(1) Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine, die nach politischen, wirtschaftlichen und örtlichen Belangen auf Beschluss des UB Vorstandes im Benehmen mit den betroffenen Ortsvereinen abgegrenzt werden.
(2) Die Aufnahme als ordentliches oder Gastmitglied richtet sich nach den Vorschriften des Organisationsstatuts. Das gleiche gilt für die Zuordnung zu einem Ortsverein.
§ 3 Organe des Unterbezirks
Die Organe des Unterbezirks sind
der Unterbezirksparteitag,
der Unterbezirksvorstand,
die Revisionskommission,
die Schiedskommission.
II. Der Unterbezirksparteitag
§ 4 Stellung und Aufgaben
(1) Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks.
Er findet mindestens einmal jährlich statt und ist parteiöffentlich.
(2) Zu den Aufgaben des Unterbezirksparteitages gehören:
1. a) Entgegennahme und Erörterung der Berichte des UBV, der Ratsfraktion und weiterer Mandatsträger und -trägerinnen,
b) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen,
c) Verabschiedung von Wahlvorschlägen zur Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlen an die Wahlkreiskonferenzen;
2. alle zwei Jahre:
a) Wahl des Unterbezirksvorstandes,
b) Wahl der RevisorInnen und der Schiedskommission,
c) Wahl der Delegierten für den Bezirksparteitag, Landesparteitag und Landesparteirat
d) Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Delegierten des Bezirks zu den Bundesparteitagen,
e) Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Bezirksvorstand,
f) Wahl der Delegierten für den Kleinen Bezirksparteitag.
(3) Wahlen des Unterbezirksparteitages zu gleichwertigen Funktionen finden in Listenwahlen statt, sofern dieses Statut nichts anderes bestimmt.
§ 5 Zusammensetzung
(1) Der Unterbezirksparteitag setzt sich zusammen aus den 120 Delegierten der Ortsvereine und den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes.
(2) Mit beratender Stimme nehmen am UB-Parteitag teil:
a) die Bundes und Landtagsabgeordneten sowie die Mitglieder der Ratsfraktion,
b) die Schiedskommission,
c) die Revisorinnen und Revisoren,
d) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften,
e) die Vertreterinnen und Vertreter der vom UB-Vorstand eingesetzten Projektgruppen zu ihren Projekten.
f) Ersatzdelegierte der Ortsvereine in einer Höchstzahl von einem Drittel ihrer ordentlichen Delegiertenzahl.
§ 6 Delegiertenwahl
(1) Zu den ordentlichen Parteitagen sind Delegierte der Ortsvereine mindestens alle zwei Jahre zu wählen. Die Verteilung der Mandate auf die Ortsvereine errechnet sich aus der Mitgliederzahl, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr Pflichtbeiträge abgerechnet worden sind.
(2) Der Delegiertenschlüssel wird den Ortsvereinen im Laufe des ersten Jahresquartals mitgeteilt und bleibt für die folgenden 12 Monate gültig.
§ 7 Einberufung
(1) Ordentliche Unterbezirksparteitage werden vom Unterbezirksvorstand spätestens zwei Monate vor Beginn des Unterbezirksparteitages unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der Antragsfristen gemäß § 10 Abs. 1 durch Mitteilung an die Ortsvereine und sonstigen Antragsberechtigten im Sinne des § 9 einberufen.
(2) Die Teilnahmeberechtigten i.S. des § 5 werden spätestens 3 Wochen vor Beginn des Unterbezirksparteitages unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen.
§ 8 Antragskommission
Der Unterbezirksvorstand bestellt zeitgleich mit der Einberufung des Parteitages eine Antragskommission, die mehrheitlich nicht aus Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes bestehen darf.
§ 9 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt sind die Ortsvereine, der Unterbezirksvorstand, die Arbeitsgemeinschaften und die vom Unterbezirk eingerichteten Projektgruppen.
(2) Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs.1 sind die Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA), der sozialdemokratischen Frauen (AsF), der JungsozialistInnen (Jusos), der
Arbeitsgemeinschaft SPD 60plus, die Arbeitsgemeinschaft für Bildung (AfB), der Selbstständigen (AGS) und die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (AsJ).
(3) Projektgruppen im Sinne von Abs.1 werden vom Unterbezirksvorstand berufen und sind auch für Nichtmitglieder zugänglich, sofern der UBV nichts anderes festlegt.
§ 10 Antragsfristen
(1) Anträge müssen spätestens fünf Wochen vor UB-Parteitagen dem UBV und den Ortsvereinen vorliegen. Für die rechtzeitige Verbreitung sind die Antragsteller verantwortlich.
(2) Die rechtzeitig eingegangenen Anträge werden vom UBV mit einer Empfehlung der Antragskommission allen Teilnahmeberechtigten spätestens 3 Wochen vor dem Parteitag zugesandt.
(3) Anträge auf Änderung des Unterbezirksstatuts müssen mindestens sieben Wochen vor dem Parteitag dem Unterbezirksvorstand vorgelegt werden, der sie in der Einladung zum Unterbezirksparteitag mit eigener Stellungnahme versenden kann.
Solche Anträge können nicht als Initiativanträge eingebracht werden.
(4) Anträge aus der Mitte des Parteitages (Initiativanträge) werden behandelt, soweit der Unterbezirksparteitag dem mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
§ 11 Parteitagsablauf
(1) Der UB Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der von den Ortsvereinen gewählten Delegierten anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.
(2) Das Nähere zum Parteitagsablauf regelt die Geschäftsordnung.
III. Besondere Unterbezirksveranstaltungen
§ 12 Außerordentliche Parteitage
(1) Außerordentliche Parteitage finden statt:
a) auf Beschluss des Unterbezirksparteitages,
b) auf Beschluss des UB Vorstandes mit 3/4 seiner Mitglieder
c) auf Beschluss mindestens der Hälfte der Ortsvereine.
(2) Für Zusammensetzung, Einberufung, Antragsfristen und Beschlussfähigkeit der außerordentlichen Unterbezirksparteitage gelten die Bestimmungen für ordentliche Parteitage. In Ausnahmefällen kann der Unterbezirksvorstand kürzere Fristen festlegen.
Die Delegierten des ordentlichen Parteitages nehmen ihr Mandat auch für außerordentliche Parteitage wahr.
§ 13 Wahlkreiskonferenz
(1) Zur Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahl findet ein Wahlparteitag statt, zu dem gesondert Delegierte zu wählen sind. Die Ortsvereine aus den jeweiligen Wahlbereichen legen eine in ihren Mitgliederversammlungen abgestimmte Vorschlagsliste vor. 10 Prozent der darin enthaltenen Kandidatinnen und Kandidaten sollten nicht älter als 30 Jahre sein. Diese Vorschlagsliste wird vom Unterbezirksvorstand an den Wahlparteitag gegeben; der UB Vorstand kann Änderungsvorschläge einbringen.
(2) Im übrigen gelten die Regeln für ordentliche Parteitage, soweit das Kommunalwahlgesetz nicht anderes zwingend vorschreibt.
§ 14 Mitgliederentscheid
(1) Für besonders ausgewählte politische Fragen, die einer einfachen Abstimmung zugänglich sind, findet ein Mitgliederentscheid statt, wenn
- der Unterbezirksvorstand es mit ¾-Mehrheit beschließt,
- der Unterbezirksparteitag oder
- die Hälfte der Ortsvereine
es verlangen
oder
- ein Mitgliederbegehren zustande gekommen ist.
(2) Für die Abgrenzung zulässiger Fragestellungen und das Verfahren des Mitgliederentscheids gelten §§ 13 und 14 OrgSt. entsprechend.
(3) Das Ergebnis bindet die Organe des Unterbezirks und kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten durch einen Unterbezirksparteitag geändert werden.
IV. Der Unterbezirksvorstand
§ 15 Aufgaben
(1) Der Unterbezirksvorstand leitet den Unterbezirk zwischen den Unterbezirksparteitagen. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Parteitage und der M;itgliederentscheide verantwortlich.
(2) Der UB Vorstand hat die politische, organisatorische und rechtliche Vertretung für den Bereich der Stadt Oldenburg wahrzunehmen und die politischen und organisatorischen Aufgaben durchzuführen.
Dazu gehören u.a.:
- Zentrale Werbung und Aktionen für den Bereich der Stadt Oldenburg,
- Zusammenarbeit mit befreundeten Organisationen,
- Führung von Wahlkämpfen,
- Vorbereitung zur Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kommunal , Landtags und Bundestagswahl,
- Öffentlichkeits und Bildungsarbeit,
- Einrichtung und Unterstützung von zentralen Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen.
§ 16 Zusammensetzung
(1) Der Unterbezirksvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- drei StellvertreterInnen, die in Einzelwahl
bestimmt werden,
- dem/der Kassenwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
- dem/der Schriftwart/in und seinem/seiner Stellvertreter/in,
- einer vom UB Parteitag festzusetzenden Zahl von BeisitzerInnen.
Die Zahl der Beisitzer ist so festzulegen, dass die Gesamtzahl der UBV-Mitglieder zwanzig Prozent der ordentlichen Parteitagsdelegierten nicht übersteigt.
(2) Der Unterbezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch eine verantwortliche Ressort-Zuordnung zwischen den vier Vorsitzenden festgelegt wird.
Seine Sitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.
V Sonstiges
§ 17 Finanzen
(1) Die Ortsvereine führen von den Pflichtbeiträgen 70% zuzüglich des Unterbezirksanteils an den Bezirk ab. Der Anteil des Unterbezirks wird vom Unterbezirksparteitag festgelegt und vom Bezirk an den Unterbezirk ausgezahlt.
(2) Der Unterbezirk führt eine zentrale Wahlkampfkasse, an die alle Wahlspenden abzuführen sind.
§ 18 Zustellungen
Postsendungen der Partei im Bereich des Unterbezirks gelten als rechtzeitig zugestellt, wenn sie wenigstens 4 Werktage vor dem Stichtag zur Post gegeben worden sind. Elektronische Zusendung ist zulässig, wenn dem Unterbezirk eine schriftliche Zustimmung für diese Zustellungsart vorliegt und die Sendung zwei Tage vor dem Stichtag abgesandt worden ist.
§ 19 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Statut kann nur von einem UB Parteitag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden, aber mindestens der Mehrheit der Mitgliederzahl gemäß § 5 Abs. 1.
(2) Im übrigen gelten das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und das Statut des Bezirks Weser Ems der SPD.
(3) Dieses Statut tritt nach Verabschiedung am 1. Juli 1975 in Kraft.
Die Änderungen des Statuts treten am 01.06.2008 in Kraft.
Der bis zur turnusmäßigen Mitteilung gemäß § 6 (2) gültige Delegiertenschlüssel wird bis zum 15.06.2008 den Ortsvereinen mitgeteilt.
Oldenburg im Juni 2008
Uwe Keßler
Oldenburg im April 2009
Hans-Rainer Strang





















